Ein Unternehmer kann als Widerrufsanschrift eine Postfachadresse angeben, da der Verbraucher seine Widerrufserklärung an diese Anschrift senden kann (BGH, Urteil vom 25.01.2012, Az: VIII ZR 95/11).
Stürzt ein Versicherungsnehmer mit einem Blutalkoholspiel von mind. 2,0 Promille auf einer Treppe, so ist die Unfallversicherung leistungfrei, da der Grund des Treppensturzes eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung des Versicherungsnehmers ist, da selbst bei einem alkoholgewöhnten Menschen davon auszugehen ist, dass die Blutalkoholkonzentration von mind. 2,0 Promille zu alkoholbedingten Unsicherheiten, insbesondere zu Gleichgewichtsstörungen, führt und das diese Alkoholisierung mithin ursächlich für den Treppensturz ist (LG Düsseldorf, Urteil vom 06.01.2011, Az: 11 O 167/09).
Das Füttern von Vögeln ist in einem Mietshaus durch Mieter recht verbreitet. Mitmieter haben gegen die fütternden Mieter keinen Unterlassungsanspruch, solange keine gesundheitlich bedenklichen Folgen oder ganz unverhältnismäßig starke Verschmutzungen durch das Füttern entstehen (LG Berlin, Urteil vom 21.05.2010, Az: 65 S 540/09).
Wird man durch Sonnenreflexionen eines Nachbargebäudes belästigt, so hat man unter Umständen gegenüber dem Eigentümer des Nachbargebäudes Unterlassungsansprüche. Die Frage, wann Lichtimmissionen erheblich belästigend und damit nicht mehr zumutbar sind, ist nach Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Nachbarschaft zu beurteilen, wobei wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz einzubeziehen sind. Es kommt nicht allein auf Art, Stärke und Dauer der Lichteinwirkung und die gegebenenfalls hervorgerufene Blendwirkung an. Grenzwerte für Sonnenlichtreflexionen oder sonstige Tageslichtimmissionen gibt es nicht. Die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung ist deshalb anhand des Empfindens eines verständigen Durchschnittsmenschen zu ermitteln (OLG Stuttgart, Urteil vom 09.02.2009, Az: 10 U 146/08).
Mit der Aussage „30 m wasserdicht“ für eine Armbanduhr ist nicht gemeint, dass die Uhr ein einmaliges Eintauchen in der genannten Wassertiefe übersteht, sondern dass die Uhr für ein wiederholtes Tragen bei Tauchgängen von gewisser Dauer in dieser Tiefe geeignet ist (OLG Frankfurt, Urteil vom 10.04.2008, Az: 6 U 34/07). Übersteht eine Uhr in der zugesagten Tiefe keine Tauchgänge, so ist sie mangelhaft.
Einem Forennutzer steht kein Löschungsanspruch oder Beseitigungsanspruch hinsichtlich seiner geposteten Forenbeiträge gegenüber dem Forenbetreiber gemäß § 98 Abs. 1 UrhG oder aufgrund einer sonstigen Anspruchsgrundlage zu (AG Ratingen, Urteil vom 29.06.2011, Az: 8 C 486/10). Ein Löschungsanspruch kann nach § 2 Abs. 2 UrhG bestehen, wenn der Beitrag eine Verkörperung menschlich-subjektiver und individueller Kreativität darstellt, die auf einer besonderen geistigen Leistung beruht.
Nach § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB besteht die Rechtspflicht eines Ehegatten, dem anderen Ehegatten den durch ihn erzielten Schadensfreiheitsrabatt in einer Kraftfahrzeugversicherung im Falle der Trennung zu übertragen (OLG Hamm, Beschluss vom 13.04.2011, Az: II-8 WF 105/11). Dieser Anspruch beruht auf dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben und darauf, dass der Schadensfreiheitsrabatt nur formal im Vermögen des einen Ehegatten entstanden ist, während der andere Ehegatte diesen durch die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs "erzielt" hat.
Das Kündigungsschutzgesetz kommt erst zur Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis 6 Monate bestanden hat. Der Schutz von Arbeitnehmern vor ungerechtfertigter Entlassung ist für Arbeitnehmer während der gesetzlichen Wartezeit des § 1 KSchG dadurch gewährleistet, dass von den Arbeitsgerichten überprüft wird, ob die Kündigung gegen die guten Sitten verstößt (§ 138 Abs. 1 BGB) oder ob sie Treu und Glauben (§ 242 BGB) aus Gründen verletzt, die nicht von § 1 KSchG erfasst sind (BAG, Beschluss vom 08.12.2011, Az: 6 AZN 1371/11).
Die ärztliche Schweigepflicht reicht auch über den Tod des Patienten hinaus. Fehlt es an einer Willenserklärung des verstorbenen Patienten zu Lebzeiten, so ist der mutmaßliche Wille des Verstorbenen zu erforschen. Geht ein mutmaßlicher Wille des Verstorbenen eindeutig dahin, dass er unter Berücksichtigung seines wohlverstandenen Interesses auf eine weitere Geheimhaltung verzichten würde, so steht dem Zeugen ein Verweigerungsrecht aus § 385 Abs. 2 ZPO nicht zu.
Die Entscheidung, ob der Patient den Arzt mutmaßlich von der Schweigepflicht entbunden hätte, obliegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Arzt. Der Arzt kann und muss auch gegenüber nahen Angehörigen und gegebenenfalls auch gegenüber der Krankenkasse des Verstorbenen die Aussage verweigern, soweit er sich bei gewissenhafter Prüfung seiner gegenüber dem Verstorbenen fortwirkenden Verschwiegenheitspflicht an der Preisgabe gehindert sieht. Sofern von der ärztlichen Schweigepflicht her ernstliche Bedenken gegen die Offenbarung der der ärztlichen Schweigepflicht unterliegenden Tatsachen bestehen, kommt der Wahrung des Arztgeheimnisses der Vorrang zu. Der Arzt hat aber gewissenhaft zu prüfen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Verstorbene die vollständige oder teilweise Offenlegung des Behandlungsgeschehens gegenüber seinen Hinterbliebenen bzw. Erben bzw. seiner Krankenkasse mutmaßlich missbilligt haben würde (OLG München, Beschluss vom 19.09.2011, Az: 1 W 1320/11).
Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen ist aufgrund eines Personenbeförderungsvertrags dazu verpflichtet, die Beförderung so durchzuführen, dass der Fahrgast keinen Schaden erleidet (BGH, Az: X ZR 59/11, Urteil vom 17.01.2012). Dies betrifft nicht nur den eigentlichen Beförderungsvorgang zwischen Ein- und Aussteigen, sondern auch den Zu- und Abgang. Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen ist daher aufgrund eines Personenbeförderungsvertrags dazu verpflichtet, Bahnanlagen wie Bahnsteige, die der Fahrgast vor und nach der Beförderung benutzen muss, bereitzustellen und verkehrssicher zu halten. Wird diese vertragliche Pflicht schuldhaft verletzt, haftet das Eisenbahnverkehrsunternehmen gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB und hat ein etwaiges Verschulden des Eisenbahninfrastrukturunternehmens – und im Fall der Übertragung der Verkehrssicherungspflichten auf weitere Dritte deren Verschulden – in gleichem Umfang zu vertreten wie ein eigenes Verschulden (§ 278 BGB). Das Urteil ist nach seinen Grundsätzen auch auf Flughäfen oder Treppenhäuser von Arztpraxen anzuwenden.