Ein Mitarbeiter eines Entsorgungsunternehmens hatte ein Kinderbett aus dem Müll der Kunden mit nach Hause genommen, ihm war daraufhin vom Entsorgungsunternehmen fristlos gekündigt worden. Die ausgesprochene Kündigung war unverhältnismäßig, da der Mitarbeiter bereits 7 Jahre beanstandungsfrei im Entsorgungsunternehmen gearbeitet hatte (LAG Mannheim, Urteil vom 10.02.2010, Az.: 13 Sa 59/09).